JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 70 FeV - Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
IV. (Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben)
(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 anerkannt werden, wenn
(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.
(3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 70 FeV:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 70 FeV - Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum