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JuraForum.deGesetzeFeV§ 66 FeV - Begutachtungsstelle für Fahreignung 

Stand: 20.05.2013

§ 66 FeV - Begutachtungsstelle für Fahreignung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   IV. (Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben)

(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.


Weitere Vorschriften um § 66 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 66 FeV:

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