JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 66 FeV - Begutachtungsstelle für Fahreignung
IV. (Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben)
(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 66 FeV:
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