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JuraForum.deGesetzeFeV§ 65 FeV - Ärztliche Gutachter 

Stand: 17.06.2013

§ 65 FeV - Ärztliche Gutachter

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   IV. (Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben)

Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus.


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