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JuraForum.deGesetzeFeV§ 62 FeV - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes 

Stand: 20.05.2013

§ 62 FeV - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   III. (Register)
      2. (Verkehrszentralregister)

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) § 53 ist anzuwenden.


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