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JuraForum.deGesetzeFeV§ 55 FeV - Aufzeichnung der Abrufe 

Stand: 20.05.2013

§ 55 FeV - Aufzeichnung der Abrufe

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   III. (Register)
      1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)

(1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:

A.
Überwachung des Straßenverkehrs
B.
Grenzkontrollen
C.
Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen
D.
Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
E.
Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
F.
Sonstige Anlässe.
Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.

(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:

1.
das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,
2.
der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 55 FeV

Erwähnungen von § 55 FeV in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55 FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • III. (Register)
      • 1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
    • § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
    • § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
      • 2. (Verkehrszentralregister)
    • § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes

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