JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 52 FeV - Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
III. (Register)
1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für
Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 FeV:
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