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JuraForum.deGesetzeFeV§ 51 FeV - Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes 

Stand: 20.05.2013

§ 51 FeV - Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   III. (Register)
      1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)

(1) Übermittelt werden dürfen

1.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
2.
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
3.
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespeicherten Daten.

(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.


Weitere Vorschriften um § 51 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • III. (Register)
      • 1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
    • § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
    • § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes

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