JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 50 FeV - Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
III. (Register)
1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
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