JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 48b FeV - Evaluation
II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
10. (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)
Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
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