Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeFeV§ 48b FeV - Evaluation 

Stand: 20.05.2013

§ 48b FeV - Evaluation

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      10. (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)

Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.


Weitere Vorschriften um § 48b FeV

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 48b FeV - Evaluation"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche