JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 43 FeV - Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
7. (Punktsystem)
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 43 FeV:
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