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JuraForum.deGesetzeFeV§ 40 FeV - Punktbewertung nach dem Punktsystem 

Stand: 20.05.2013

§ 40 FeV - Punktbewertung nach dem Punktsystem

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      7. (Punktsystem)

Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.


Weitere Vorschriften um § 40 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 40 FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 12 (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
    • III. (Register)
      • 2. (Verkehrszentralregister)
    • § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
    • § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes

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