JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 40 FeV - Punktbewertung nach dem Punktsystem
II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
7. (Punktsystem)
Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 40 FeV:
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