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JuraForum.deGesetzeFeV§ 38 FeV - Verkehrspsychologische Beratung 

Stand: 20.05.2013

§ 38 FeV - Verkehrspsychologische Beratung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      6. (Fahrerlaubnis auf Probe)

In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Absatz 2 enthalten.


Weitere Vorschriften um § 38 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 FeV:

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