JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 32 FeV - Ausnahmen von der Probezeit
II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
6. (Fahrerlaubnis auf Probe)
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
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