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JuraForum.deGesetzeFeV§ 25b FeV - Ausstellung des Internationalen Führerscheins 

Stand: 20.05.2013

§ 25b FeV - Ausstellung des Internationalen Führerscheins

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      3. (Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis)

(1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.

(2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.

(2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.

(3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c.

(3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 7 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

(4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.



Weitere Vorschriften um § 25b FeV

Erwähnungen von § 25b FeV in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25b FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 8b (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
  • Anlage 8c (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 3. (Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis)
    • § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

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