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JuraForum.deGesetzeFeV§ 24 FeV - Verlängerung von Fahrerlaubnissen 

Stand: 20.05.2013

§ 24 FeV - Verlängerung von Fahrerlaubnissen

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      3. (Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis)

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.



Weitere Vorschriften um § 24 FeV

Erwähnungen von § 24 FeV in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24 FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 4. (Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen)
    • § 26 Dienstfahrerlaubnis
    • § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
      • 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)
    • § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      • 9. (Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen)
    • § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 76 Übergangsrecht

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