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JuraForum.deGesetzeFeV§ 23 FeV - Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen 

Stand: 20.05.2013

§ 23 FeV - Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      3. (Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis)

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

1.
Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
2.
Klassen C, CE: für fünf Jahre,
3.
Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.


Weitere Vorschriften um § 23 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23 FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 3. (Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis)
    • § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
    • § 24a Gültigkeit von Führerscheinen
      • 4. (Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen)
    • § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
      • 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)
    • § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 75 Ordnungswidrigkeiten
  • § 76 Übergangsrecht

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