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JuraForum.deGesetzeFeV§ 20 FeV - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 

Stand: 17.06.2013

§ 20 FeV - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.


Weitere Vorschriften um § 20 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 12 (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
  • § 76 Übergangsrecht
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)
    • § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

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