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JuraForum.deGesetzeFeV§ 15 FeV - Fahrerlaubnisprüfung 

Stand: 19.04.2013

§ 15 FeV - Fahrerlaubnisprüfung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)

Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.


Weitere Vorschriften um § 15 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 FeV:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)Anforderungen an das Sehvermögen
  • § 76 Übergangsrecht
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)
    • § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
      • 3. (Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis)
    • § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
      • 4. (Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen)
    • § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
      • 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)
    • § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

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