JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 1 FeV - Grundregel der Zulassung
I. (Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
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