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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 98 FamFG - Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen 

§ 98 FamFG - Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
         Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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