JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 97 FamFG - Vorrang und Unberührtheit
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
Unterabschnitt 1 (Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft)
(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt.
(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.
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