( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeFamFG§ 96 FamFG - Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen 

§ 96 FamFG - Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 8 (Vollstreckung)
         Unterabschnitt 3 (Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung)

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.


Fußnoten:


Zu § 96: Geändert durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/famfg/96-vollstreckung-in-verfahren-nach-dem-gewaltschutzgesetz-und-in-ehewohnungssachen

© "§ 96 FamFG - Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN