JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 94 FamFG - Eidesstattliche Versicherung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 8 (Vollstreckung)
Unterabschnitt 2 (Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs)
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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