JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 93 FamFG - Einstellung der Vollstreckung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 8 (Vollstreckung)
Unterabschnitt 2 (Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs)
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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