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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 90 FamFG - Anwendung unmittelbaren Zwanges 

§ 90 FamFG - Anwendung unmittelbaren Zwanges

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 8 (Vollstreckung)
         Unterabschnitt 2 (Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs)

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.



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