JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 88 FamFG - Grundsätze
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 8 (Vollstreckung)
Unterabschnitt 2 (Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs)
(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
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