JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 86 FamFG - Vollstreckungstitel
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 8 (Vollstreckung)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
gerichtlichen Beschlüssen; | ||
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); | ||
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. |
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
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