JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 85 FamFG - Kostenfestsetzung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 7 (Kosten)
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.
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