JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 84 FamFG - Rechtsmittelkosten
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 7 (Kosten)
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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