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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 84 FamFG - Rechtsmittelkosten  

§ 84 FamFG - Rechtsmittelkosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 7 (Kosten)

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.



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