JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 82 FamFG - Zeitpunkt der Kostenentscheidung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 7 (Kosten)
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
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