JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 80 FamFG - Umfang der Kostenpflicht
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 7 (Kosten)
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 80 FamFG:
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