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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 80 FamFG - Umfang der Kostenpflicht 

Stand: 17.06.2013

§ 80 FamFG - Umfang der Kostenpflicht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 7 (Kosten)

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 80 FamFG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 80 FamFG:

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