( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeFamFG§ 8 FamFG - Beteiligtenfähigkeit  

§ 8 FamFG - Beteiligtenfähigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Beteiligtenfähig sind

1.

natürliche und juristische Personen,

2.

Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.

Behörden.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/famfg/8-beteiligtenfaehigkeit

© "§ 8 FamFG - Beteiligtenfähigkeit " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN