JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 8 FamFG - Beteiligtenfähigkeit
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Beteiligtenfähig sind
natürliche und juristische Personen, | ||
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, | ||
Behörden. |
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