JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 71 FamFG - Frist und Form der Rechtsbeschwerde
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Rechtsmittel)
Unterabschnitt 2 (Rechtsbeschwerde)
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und | ||
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. |
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); | ||||||||
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
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(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
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