JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 66 FamFG - Anschlussbeschwerde
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Rechtsmittel)
Unterabschnitt 1 (Beschwerde)
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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