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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 62 FamFG - Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache  

§ 62 FamFG - Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Rechtsmittel)
         Unterabschnitt 1 (Beschwerde)

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.

schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder

2.

eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.



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