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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 55 FamFG - Aussetzung der Vollstreckung  

§ 55 FamFG - Aussetzung der Vollstreckung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 4 (Einstweilige Anordnung)

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.



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