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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 486 FamFG - Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen 

§ 486 FamFG - Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 9 (Schlussvorschriften)

(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen.



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