JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 481 FamFG - Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
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