JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 478 FamFG - Ausschließungsbeschluss
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
Fußnoten:
Zu § 478: Geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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