JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 477 FamFG - Anmeldung der Rechte
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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