JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 476 FamFG - Aufgebotsfrist
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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