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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 476 FamFG - Aufgebotsfrist 

§ 476 FamFG - Aufgebotsfrist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
      Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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