JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 469 FamFG - Inhalt des Aufgebots
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde.
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