JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 464 FamFG - Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 4 (Aufgebot von Nachlassgläubigern)
§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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