JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 457 FamFG - Nachlassinsolvenzverfahren
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 4 (Aufgebot von Nachlassgläubigern)
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.
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