JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 456 FamFG - Verzeichnis der Nachlassgläubiger
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 4 (Aufgebot von Nachlassgläubigern)
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.
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