JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 455 FamFG - Antragsberechtigter
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 4 (Aufgebot von Nachlassgläubigern)
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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