JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 454 FamFG - Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 4 (Aufgebot von Nachlassgläubigern)
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 454 FamFG - Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum