JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 449 FamFG - Glaubhaftmachung
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 3 (Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte)
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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