JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 444 FamFG - Glaubhaftmachung
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 2 (Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken)
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
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