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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 444 FamFG - Glaubhaftmachung 

§ 444 FamFG - Glaubhaftmachung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
      Abschnitt 2 (Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken)

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.



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