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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 443 FamFG - Antragsberechtigter 

§ 443 FamFG - Antragsberechtigter

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
      Abschnitt 2 (Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken)

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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