JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 443 FamFG - Antragsberechtigter
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 2 (Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken)
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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